Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV


Für die nachfolgenden Informationen übernimmt "WmiG.de" keine Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität! Die Übersichten sollen Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die rechtlichen Bestimmungen verschaffen.
( Im Downloadbereich finden Sie hierzu auch Informationsmaterial und andere Berichte zu diesem Thema )


Eine Impressumspflicht für Webseiten gibt es bereits seit 1997. Sie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen. 2001 wurde die Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich bußgeldbewehrt.

Sowohl das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthielten Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10 MDStV waren dabei nahezu wortgleich. Eine Abgrenzung von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der beiden Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, musste wegen kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. So enthielt § 10 III MDStV zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.

Die in Grenzbereichen schwierige Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten, wurde mit der Neuregelung zum 1.3.2007 abgeschafft. Die alten Kategorien werden in der neuen der sog. "Telemedien" zusammengefaßt. An Stelle der beiden alten Gesetze treten das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV). Das TMG regelt dabei vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Webseiten, der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide Gesetze gelten nebeneinander. Für das Impressum einer Webseite bedeutsam sind die Bestimmungen in § 5 TMG und § 55 RStV.

Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geführt, doch schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle betrachten, durchforsten das Internet.

Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt !!


Von der Impressumspflicht betroffener Personenkreis

Kurzer Hinweis zur Rechtslage bis zum 1.3.2007:
Aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit" (alleine das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht war genügend) betraf die Impressumspflicht nach § 6 TDG praktisch jeden Webmaster.

1. Fallgruppe: keine Impressumspflicht

Wie sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Die Gesetzesbegründung zum RStV sagt hierzu: "Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe."

Webseiten werden hier nicht ausdrücklich angeführt. Diese richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar sind. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:
- Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,
- Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind (schon Schilderungen, die negative Erfahrungen mit Unternehmen berichten, könnten schädlich sein; diese könnten ggf. Interesse an der Identität haben, wenn sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigter Kritik vorgehen wollen)
- evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

Blogs werden in den allerwenigsten Fällen erfasst sein und dürfen daher nicht anonym betrieben werden!

2. Fallgruppe: Impressumspflicht nach § 5 TMG

In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.
Diensteanbieter ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
Die Gesetzesbegründung sagt dazu: Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Unter der alten Rechtslage zum TDG noch umstritten, steht damit unter dem TMG fest, dass alleine die Verlinkung fremder kommerzieller Webseiten nicht bereits das eigene Angebot geschäftsmäßig werden lässt. Wie bisher auch schon, werden Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
Die Formulierung "Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.

3. Fallgruppe: Eingeschränkte Impressumspflicht, § 55 I RStV

Gemäß § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Fallgruppe betrifft damit Webmaster, die von den beiden vorangegangen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, also auch keine Werbeanzeigen schalten. Damit kann als Fazit festgehalten werden: Die Gesetzesänderung lässt anonyme Webseiten nur in Ausnahmefällen zu. Zumindest Name und Anschrift muss praktisch jeder angeben. Bei den geschäftsmäßigen Angeboten kommt E-Mail-Adresse und Telefonnummer hinzu. Zu den erforderlichen Angaben aber gleich noch im Detail.

4. Fallgruppe: Erweiterte Impressumspflicht, § 55 II RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Was ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". In der Literatur wird unter einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.
Von Sinn und Zweck her spricht einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.

Hinweis für Blog-Betreiber

Vollends verwirrend stellt sich die Rechtslage für die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, dar. In vielen Internetforen wird über deren Verortung in den Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es hier nur die wenig befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen, wie bisher schon, ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Schwierige Abgrenzungsfragen sind mit der Neuregelung vorprogrammiert. Rechtssicherheit wird so durch den Gesetzgeber nicht geschaffen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten.

Die erforderlichen Angaben:
§ 5 TMG
Der Gesetzeswortlaut kann auch im Zusammenhang unter der entsprechenden Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen Angaben etwas näher konkretisiert werden.

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

- Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname
- Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon (vgl. Art. 123 I GG, 109 III 3 2 WRV).
- Die Angabe einer Geschäftsanschrift durch eine Privatperson bzw. die Angabe einer Privatadresse eines kommerziellen Anbieters genügt nicht (so auch Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 156 f. m.w.N.)
- Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe eines eigenen Pseudonyms besteht nicht (anders Ernst GRUR 2003, 759). Umgekehrt ersetzt die Angabe eines Pseudonyms nicht die Angabe des echten Namens.
- Ist ein Diensteanbieter noch minderjährig, so ist die Angabe seiner Vertretungsberechtigten (also in der Regel der Eltern) nicht erforderlich. Diesbzgl. dürfte eine gesetzliche Lücke bestehen, die nicht im Wege der Analogie geschlossen werden kann. Das Analogieverbot des Art. 103 II GG betrifft auch Ordnungswidrigkeiten.
- Die Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des TDG als nicht genügt angesehen (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); mit dem TMG wurde verdeutlicht, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln muss.
- Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)
- Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich
- Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts
"Vertretungsberechtigte" sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01 (a.A. Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 147 ff. m.w.N.) Der Umfang der Vertretungsmacht muss nicht angegeben werden (a.A. Roßnagel/Brönneke, § 6 TDG Rdn 50).
Die Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des LG Berlin vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist, dass die Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden müssen, die Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann, CR 2003, 140), dazu unten mehr.
Ob bei der Angabe der Rechtsform genügt, diese abgekürzt anzugeben (also z.B. GmbH) , oder ob sie ausgeschrieben werden muss (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung), ist richterlich noch nicht geklärt (Die gekürzte Form für nicht ausreichend hält Lorenz, K&R 2008, 340, 343)

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

- Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.
- Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03) bejahte eine derartige Pflicht, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03) verneinte sie. Schließlich erreichte die Frage den BGH, der sie im April 2007 dem EuGH vorlegte (Urteil vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04). Nach dessen Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ist die Angabe einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss aber nicht das Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im konkreten Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!) Siehe dazu auch ausführlicher meine erste Einschätzung zum Urteil! Wer sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass Gerichte seinen zweiten Kommunikationsweg als ungenügend ansehen (z.B. weil Antworten auf Eingaben in einer Fragemaske zu lange dauern!), sollte besser seine Telefonnummer angeben!

Entschiedet sich ein Webmaster als zweiten Kommunikationsweg für die Angabe einer Telefonnummer dann gilt es folgendes zu beachten: Die Angabe einer ausländischen Telefonnummer genügt nicht.
Sofern vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10). Ein Fax könnte auch ein zweiter Kommunikationsweg im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sein.

3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.

Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen.
Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nicht erforderlich; dem Nutzer soll aber eine einfache Kontaktaufnahme ermöglicht werden (auch der Wortlaut spricht von Angaben, so dass alleine die Nennung der Behörde nicht genügt), dies kann z.B. durch einen Link zur Website der Aufsichtsbehörde geschehen.
Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG). Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese, wenn sie über das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach Landesrecht zuständige Behörde angeben müssen!
Bei Patentanwälten ist die Patentanwaltskammer anzugeben (§ 69 II Nr.4 PatAnwO); bei Steuerberatern die zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 II Nr.4 StBerG).

4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.

Auch bei im Ausland registrierten Telemedienanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot; diese müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02.
Die Aufzählung der Register ist abschließend, auch europarechtliche Vorgaben erfordern keine Angabe des Gewerberegisters und der Handwerksrolle (Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 187 ff. m.w.N.)
Auch die das Register führende Stelle ist anzugeben (gem. § 125 I, II Nr. 1 FGG, 55 BGB, 160 b I 1 FGG, 10 II GenG die Amtsgerichte)

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind:
Der Begriff des Berufs ist identisch mit der Definition in Art. 1 lit. d Diplom-RL und Art. 1 lit. f Berufs-RL. Betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater.
Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen berufsrechtlichen Informationen (BRAO, BRAGO,BORA, FAO) in ihrem Angebot zusammengestellt.

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.

Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum !

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

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