16.10.2014 GEMA gewinnt Urheberrechts-Prozess gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Am 16.10.2014 erwirkte die GEMA vor dem LG München I, 7. Zivilkammer, in mündlicher Verhandlung ein Urteil wegen im Rahmen des Radiodienstes XXXX begangener Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97, 20 UrhG ( Az: 7 O 10077/14 ) gegen einen SoniXCast-Radiobetreiber ( Kunden ), indem diesem der Betrieb seines Radios ohne gültige Lizenz der GEMA mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde.
Ferner hat der Beklagte der GEMA Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire gesendet wurden, über die Anzahl der unterschiedlich erreichten Hörer ( Unique User ) pro Monat, die Anzahl der Sendekanäle, wie auch darüber, ob und/oder wieviel Netto-Einnahmen bzw. Gewinn erzielt worden ist.
Des Weiteren wurde der Beklagte zu Schadensersatz und zur Nachlizenzierung verurteilt, wie auch zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

Zu Grunde liegt diesem Urteil, dass der Beklagte keine gültige Lizenzierung der GEMA für sein Radioprojekt inne hatte und sich, wie alle SoniXCast-Kunden, auf die angeblich vorhandene "weltweite Lizenz" der kanadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN ( www.socan.ca ), bei der die Firma SoniXCast eine Sendelizenz unter dem Tarifmodel 22F haben soll, wie auch auf die angeblich fehlende Betreiberverantwortung des "Channel-Leiters", berufen wurde. Dies sieht die GEMA als Schutzbehauptung, da es sich bei der Firma SoniXCast, deren CEO Herr B. Walton sei, lediglich um eine Firma handele, die dritten die technische Infrastruktur für den Betrieb eines Webradios zur Verfügung stelle. Der Betrieb des Webradios erfolge aber nicht durch SoniXCast, sondern durch den Kunden.
Über das Webradio des Beklagten seien u.a. von Deutschland aus die dargelegten Musikwerke aus dem Repertoire der Klägerin gesendet worden, ohne dass zuvor die erforderliche Lizenz über die Klägerin eingeholt worden sei. Die konkrete Nutzung der Musikwerke konnte per DVD mit Aufnahmen des Radioprogramms belegt werden.

Der Beklagte, der sich selbst als Radioleiter bezeichnete und als DJ sowie Moderator für das streitgegenständliche Webradio tätig war, trug vor, dass er nicht für die Musiksendungen hafte und keiner Lizenz der GEMA bedürfe. Er sei lediglich der Inhaber der Domain des Radios. Vielmehr sei der richtige Betreiber des Webradios eine amerikanische Firma, die dem Webradio die zugrundeliegende technische Infrastruktur bereitstellt und über eine die Sendung rechtfertigende Lizenz der SOCAN ( kanadische Verwertungsgesellschaft ) verfüge.
Ferner sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München zu rügen.
Ebenso sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, um die verfolgten Ansprüche geltend zu machen.
Auch wird die Ausstrahlung der, als Beweis angeführten Musikwerke, die angeblich über das gegenständliche Webradio gesendet worden sein sollen, angezweifelt.

Die Entscheidung des Landgerichts München I fiel in der Sache eindeutig aus. Die Klage war als zulässig anzusehen und vollumfänlich begründet. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten aufgrund der begangenen Urheberrechtsverletztungen ein Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97, 20 UrhG zu.

Die Argumentation des Beklagten verneinte die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vollumfänglich und stellte fest, dass diese angeblich vorhandene SOCAN-Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musik über einen Radiostream nicht ausreicht und untersagte dem Betreiber den weiteren Radiobetrieb.

Die Sendung der Musikwerke erfolgte rechtswidrig, da der Beklagte keine gültige Lizenz zum verbreiten urheberrechtlich geschützter Musikwerke für sein Radioprojekt erworben hatte. Das LG München I stellten ausdrücklich fest, dass die Lizenz der SOCAN keine Musiksendungen in Deutschland erfasst.
Auch das Verschulden des Beklagten wurde festgestellt. Als Nutzer treffen ihn strenge Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Er hätte sich vergewissern müssen, ob es der Lizenz der GEMA für die Musiksendungen bedurft hätte und ob die SOCAN-Lizenz die Sendung rechtfertigen kann.
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Beklagte die streitgegenständliche GEMA-Musik mit eigenen Händen sendet, weil er insoweit als DJ oder Moderator auftritt und entweder ein bestimmtes Lied auswählt und der Sendung zuführt oder eine vorgefertigte Sammlung von mehreren Liedern ( PLayliste ) aktiviert. Der Beklagte hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Als Sender - und damit im Sinne von § 20 UrhG Verantwortlicher - ist derjenige anzusehen, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Aussendung des programmtragenden Sendesignale erfolgt. Denn entscheidender Akt ist die an die Öffentlichkeit gerichtete Ausstrahlung von Sendesignalen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, durch die der Empfang ermöglicht wird.

Hinzukommt, dass sich der Beklagte selbst auf "Facebook" unter einem Pseudonym als Radiolleiter betitelt. Der Beklagte moderiert Programm über das streitgegenständliche Radio und veröffentlicht fast wöchentlich den Sendeplan des streitgegenständigen Radios auf Facebook.
Zumindest bis Ende September 2014 wurde der Beklagte auch als "SuperAdministrator" des Radios benannt. Der Beklagte hat ferner im September 2013 und Februar 2014 entschieden. das streitgegenständige Radio zu vorrübergehend schliessen, d.h. er allein entscheidet darüber, ob das Radio an- oder ausgeschaltet wird. Erschwerend kommt dazu, dass der Beklagte nicht nur für die Domain als Inhaber registriert, sondern auch der Rechnungsempfänger des Radiodienstes ist.

Der, auf den Radioseiten als Betreiber des Radios genannte B. Walton ist CEO der Firma SoniXCast und damit technischer Dienstleister des Beklagten. Bei der Firma handelt es sich um ein Unternehmen, das Dritten technische Infrastruktur für den Betrieb eines Webradios zur Verfügung stellt.
Der Betrieb des Webradios erfolgt aber nicht alleine durch SoniXCast, sondern zumindest auch durch dessen Kunden, d.h. SoniXCast entscheidet eben NICHT alleine darüber, ob und was das Radio sendet.

Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, weil er keine Nutzungsberechtigung erworben hat, die ihn zur öffentlichen Sendung der Musikwerke der Klägerin berechtigen würden und die Klägerin hat auch nicht ihre Zustimmung zu dem Betrieb des Webradios seitens des Beklagten erteilt hat.

Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. Den Beklagten treffen als Nutzer strenge Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Er hätte aufgrund seines Radioprogramms ohne weiteres erkennen müssen, dass seine Musiksendung v.a. in Deutschland erfolgt. Er hätte sich daher vergewissern müssen, welche Rechte er hierfür benötigt und ob die suggerierte SOCAN-Lizenz von SoniXCast ausreicht.

Wegen dieses schuldhaften Verhaltens hat der Beklagte Schadensersatz zu leisten.


Eine Kopie des kompletten Urteils in geschwärzter Form ( Datenschutz ) finden Sie im Downloadbereich unter Punkt 3. "Urteile und Beschlüsse" als PDF-Datei zum Herunterladen.