Die GVL - Was macht sie und wen vertritt diese Rechteverwertungsgesellschaft ?


Bei Urheberrechten unterscheidet man zwischen 3 verschiedenen Verwertungsarten:
Erst-, Zweit- und Drittverwertungsrechte.

Dem Erstverwertungsrecht sind die Zweit- und Drittverwertungsrechte nachgeordnet. Sie werden durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Diese haben hierfür einen Anspruch auf Vergütung kraft Gesetzes (§ 78 Abs. 2 UrhG). Bei Tonträgern (früher Schallplatten, heute CDs oder DVDs) oder Bildträgern ist die erstmalige Herstellung eines Tonträgers eine Erstverwertung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), eine Zweitverwertung liegt etwa bei Kompilations-CDs (Sommerhits, Bravo Hits) vor. Zweitverwertung ist auch die Sendung eines Tonträgers im Radio, Drittverwertung die Wiedergabe der Radiosendung in einer Gastwirtschaft. In beiden Fällen werden – bei öffentlicher Aufführung - Gebühren fällig, die an die Verwertungsgesellschaft abzuführen sind.


Die GVL wurde 1959 von der Deutschen Orchestervereinigung e.V. und dem Bundesverband Musikindustrie e.V. gegründet. Zu den Leistungsschutzberechtigten gehören u.a. die ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Veranstalter. Sie haben bei der Auswertung von Musik zwar nicht dieselbe rechtliche Stellung wie die Urheber, sie besitzen aber dennoch einen Anspruch auf Vergütung für Ihre erbrachte Leistung.

Man unterscheidet im Musikgeschäft zwischen drei verschiedenen Auswertungsstufen:
- Erstverwertung: Damit ist die Aufnahme eines Werkes auf Tonträger oder die Live-Aufführung eines Titels in einer Fernseh- oder Radiosendung gemeint.
- Zweitverwertung: Hierunter fällt die Verwertung einer bereits fixierten Aufnahme. Das heißt die öffentliche Wiedergabe eines Tonträgers z.B. im Radio, Fernsehen, bei öffentlichen Veranstaltungen oder in einer Diskothek.
- Drittverwertung: Als Drittverwertung bezeichnet man die öffentliche Wiedergabe oder private Vervielfältigung bereits gesendeter Tonträger oder Filme, oder auch deren Weitersendung durch Kabelunternehmen.

Während ein Künstler auf die Erstverwertung seiner Musik noch weitgehend Einfluss nehmen kann, wird dies bei der Zweit- oder gar Drittverwertung praktisch unmöglich. Daher schließt er mit der GVL einen Wahrnehmungsvertrag ab und überträgt damit die Auswertung seiner Leistungsschutzrechte an die GVL. Die GVL nimmt die Zweit- und Drittverwertungsrechte für die Künstler und die Tonträgerhersteller wahr.
Die Dauer des Anspruchs liegt bei 50 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Es handelt sich dabei also zunächst um ein ähnliches Prinzip wie bei der Übertragung von Verwertungsrechten an die GEMA. Unterschiede gibt es allerdings im Abrechnungssystem. Wie viel ein Künstler erhält, hängt von zwei Faktoren ab:
- Erstens seinen persönlichen Erträgen aus der Erstverwertung des Vorjahres,
- zweitens dem Verhältnis aus den GVL-Gesamteinnahmen zu den bei ihr gemeldeten Beträgen.

In der Praxis läuft dies folgendermaßen ab:
Ein Künstler meldet sämtliche Einnahmen aus der Erstverwertung des vergangenen Jahres bei der GVL an und muss diese auch belegen. Dazu gehören Einnahmen aus CD-Verkäufen, Vorschüsse von Plattenfirmen oder Honorare für Studiotätigkeiten. Im darauf folgenden Jahr erhält er dann für die Zweitverwertung ca. 40 % dieses Betrages von der GVL. Der Prozentsatz ist abhängig davon, wie viel die GVL im vergangenen Jahr insgesamt eingenommen hat und wie hoch die Beträge sind, die von den Künstlern angemeldet und nach Prüfung seitens der GVL auch anerkannt wurden. Er lag in den letzten Jahren stets zwischen 30 und 48 %.

Die GVL zieht jährlich Vergütungen ein für
- das Senden erschienener Tonträger und Videoclips,
- die öffentliche Wiedergabe und die Vervielfältigung,
- die Vermietung und den Verleih von erschienenen Tonträgern und Filmen,
- die Kabelweitersendung künstlerischer Darbietungen.

Im Bereich der Sendevergütung hat die GVL Verträge mit den Sendeanstalten abgeschlossen. So zahlen die Sender eine Pauschale an die GVL, die von deren jeweiligen Werbeeinnahmen abhängt, bzw. bei den öffentlich-rechtlichen Sendern zusätzlich von der Anzahl der angemeldeten Empfangsgeräte. Für Vergütungen aus der öffentlichen Wiedergabe dient die GEMA als Inkasso-Unternehmen der GVL. Auf die jeweiligen GEMATarife, die die Zweitverwertung betreffen (z.B. die Wiedergabe von Tonträgern in Gastronomiebetrieben), werden dann noch zusätzliche Aufschläge erhoben. Weitere zusätzliche Einnahmen erhält die GVL von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ - ein Zusammenschluss mehrerer Verwertungsgesellschaften (VG).
Zu ihren Gesellschaftern gehören neben der GEMA und der GVL auch die VG Wort, die VG Bild-Kunst und mehrere Filmverwertungsgesellschaften), deren Aufgabe es ist, private Überspielungsrechte von Herstellern und Importeuren von Leermedien pauschal zu vergüten. ( Leermedien- und Kopierabgabe )